Verlustverrechnung

Verlustverrechnung

Mit dem Ziel, die Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht neu zu strukturieren, hat die Bundesregierung zahlreiche Verlustverrechnungsregelungen in den Fokus der steuerpolitischen Diskussion gestellt. Für die Unternehmen hat die Verlustnutzung mit Blick auf Liquidität und steuerlichem Ergebnis, gerade auch in Konzernsachverhalten, eine herausragende Bedeutung.

Der Regelung zur Verlustverrechnung nach Anteilseignerwechsel kommt sowohl aus finanz- als auch aus steuerpolitischer Hinsicht eine besondere Bedeutung zu. Von ihr werden seit Inkrafttreten des § 8c KStG zum 1.1.2008 gewöhnliche wirtschaftliche Unternehmensvorgänge, wie einfache Anteilseignerwechsel im Zuge von Veräußerungs- oder  Umstrukturierungsvorgängen innerhalb eines Konzerns ebenso erfasst wie Verlustnutzungsstrategien im Rahmen von Steuerplanungen. Nicht nur die Missbrauchsvermeidung, wie die zuvor geregelte Verhinderung von Verlustverrechnungen in Fällen des Erwerbs von Verlustmänteln, sondern die generelle Verlustvernichtung beim Anteilseignerwechsel ist Regelungsgehalt des § 8c KStG und unterstreicht dessen breit angelegten Wirkungskreis.

Mit dem Wechsel des Regelungscharakters des § 8c KStG hat sich die Steuerpolitik in eine schwierige Lage manövriert und zahlreiche Reaktionen unmittelbar und mittelbar Beteiligter hervorgerufen. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung, die Finanzverwaltung, die EU-Kommission und nicht zuletzt die Unternehmen haben sich der Herausforderung des neuen § 8c KStG stellen müssen. Der breit angelegte Wirkungskreis der Regelung unterstreicht die besondere Bedeutung, aber auch die damit verbundene steuer-, finanz- und wirtschaftspolitische Verantwortung des Gesetzgebers. Ein Blick über die Grenzen ist angezeigt, um Lösungsalternativen ähnlicher oder sogar gleicher steuerpolitischer Herausforderungen zu reflektieren.

Die vorliegenden Ergebnisse des internationalen Vergleichs sollen ein Beitrag im Rahmen der aktuellen Diskussion über die Neuordnung der Verlustverrechnung sein. Sie sollen als Leitgedanken für die Überlegungen einer Neuausrichtung zur Fortentwicklung der Verlustverrechnungsregelungen dienen.

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